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Rechtsprechung
   BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90   

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https://dejure.org/1993,6248
BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90 (https://dejure.org/1993,6248)
BFH, Entscheidung vom 16.11.1993 - IX R 103/90 (https://dejure.org/1993,6248)
BFH, Entscheidung vom 16. November 1993 - IX R 103/90 (https://dejure.org/1993,6248)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG §§ 7, 9, 21
    AfA-Befugnis bei Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AfA-Befugnis eines Nießbrauchsberechtigten (§ 21 EStG )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 539
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.04.1990 - IX R 9/86

    AfA bei einem unentgeltlich zugewendeten dinglichen Wohnungsrecht

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90
    Die Befugnis setzt nicht zwingend voraus, daß er bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist (BFH-Urteil vom 24. April 1990 IX R 9/86, BFHE 160, 522, BStBl II 1990, 888).

    Wer hingegen ein Gebäude aufgrund eines ihm unentgeltlich zugewendeten Nießbrauchs nutzt, ist nach Auffassung des BFH nicht AfA-berechtigt, wenn nicht er, sondern der Eigentümer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 160, 522, BStBl II 1990, 888).

  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90
    Da davon auszugehen ist, daß die Eltern der Kläger jeweils die Hälfte der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der ihnen je zur Hälfte gehörenden Hausgrundstücke getragen haben (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764; Schmidt/Drenseck, EStG, 12. Aufl., § 7 Anm. 3e (10) m.w.N.), war die Mutter der Kläger nur in bezug auf ihre ursprünglichen hälftigen Miteigentumsanteile an den übertragenen Grundstücken als Vorbehaltsnießbraucherin zur Vornahme der AfA befugt.
  • BFH, 28.07.1981 - VIII R 35/79

    Zur Berechtigung des Vorbehaltsnießbrauchers zur Inanspruchnahme der AfA

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90
    Er nutzt das Grundstück ununterbrochen aufgrund eigenen Rechts (BFH-Urteil vom 29. Juli 1981 VIII R 35/79, BFHE 134, 133, BStBl II 1982, 380).
  • BFH, 28.09.1993 - IX R 156/88

    Keine AfA-Befugnis des Vermächtnisnießbrauchers für die Anschaffungs- oder

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90
    Dementsprechend hat der Senat auch den Vermächtnisnießbraucher als nicht AfA-befugt angesehen; denn die vom Erblasser getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nach dessen Tod nicht dem Vermächtnisnießbraucher, sondern dem Erben zuzurechnen (Senatsurteil vom 28. September 1993 IX R 156/88, Der Betrieb 1994, 190).
  • BFH, 04.12.1991 - X R 89/90

    Keine Steuervergünstigung nach § 10e EStG für einen unentgeltlichen

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90
    § 11d EStDV regelt demgegenüber - entsprechend der Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Nr. 2p EStG - nur die Bemessungsgrundlage und den Abzugszeitraum für die Absetzungen des Rechtsnachfolgers (BFH-Urteile vom 4. September 1990 IX R 197/87, BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69; vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II1992, 295).
  • BFH, 04.09.1990 - IX R 197/87

    Erhöhte Absetzungen beim unentgeltlich erwerbenden Rechtsnachfolger bei

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90
    § 11d EStDV regelt demgegenüber - entsprechend der Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Nr. 2p EStG - nur die Bemessungsgrundlage und den Abzugszeitraum für die Absetzungen des Rechtsnachfolgers (BFH-Urteile vom 4. September 1990 IX R 197/87, BFHE 162, 404, BStBl II 1992, 69; vom 4. Dezember 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStBl II1992, 295).
  • BFH, 27.07.1982 - VIII R 176/80

    Zur AfA-Berechtigung des Nießbrauchers

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - IX R 103/90
    Soweit hingegen den Eltern der Kläger der - vorbehaltene - Nießbrauch als Gesamtberechtigten im Sinne von § 428 BGB bestellt worden war, beruht das der Mutter der Kläger auch nach dem Tode des Ehemanns unverändert zustehende Nutzungsrecht (vgl. BayObLG, a.a.O.) zur Hälfte auf einer ursprünglichen, im Zusammenhang mit dem Übertragungsvertrag vorgenommenen Zuwendung des Ehemanns (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 1982 VIII R 176/80, BFHE 136, 466, BStBl II 1983, 6).
  • BFH, 02.12.2014 - IX R 1/14

    Gebäudefeuerversicherung - Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme -

    Ihr wären die Zahlungen der Versicherung mit dieser Begründung auch dann nicht zuzurechnen, wenn sich der Vorbehaltsnießbraucher die Leistungen der Versicherung zurechnen lassen müsste (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1993 IX R 103/90, BFH/NV 1994, 539).
  • FG Hessen, 25.09.2019 - 5 K 600/15

    Gezahlte Versicherungsleistungen als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und

    Ihr sind die Zahlungen der Versicherung daher auch dann nicht zuzurechnen, wenn sich der Vorbehaltsnießbraucher (ihr Ehemann) die Leistungen der Versicherung zurechnen lassen müsste (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1993 IX R 103/90, BFH/NV 1994, 539).
  • FG Hessen, 26.11.2013 - 5 K 3146/10

    Versicherungsleistung als nachträgliche Einnahme aus Vermietung und Verpachtung -

    Der Ehemann der Klägerin trug bei der erstmaligen Errichtung des Supermarkts als damaliger Alleineigentümer die entsprechenden Herstellungskosten (BFH-Urteil vom 16.11.1993 IX R 103/90, BFH/NV 1994, 539).
  • LG Saarbrücken, 12.03.2010 - 2 KLs 28/09
    Aussteller ist aber nur derjenige, der in irgendeiner Weise an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat (BFH, Urteil vom 16.03.1993, IX R 103/90, NJW 1994, 80).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93   

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https://dejure.org/1993,8986
BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93 (https://dejure.org/1993,8986)
BFH, Entscheidung vom 08.09.1993 - IV B 11/93 (https://dejure.org/1993,8986)
BFH, Entscheidung vom 08. September 1993 - IV B 11/93 (https://dejure.org/1993,8986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Teilhaberversicherungsprämien keine Betriebsausgaben (§ 4 EStG )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 539
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.05.1989 - IV R 56/87

    Prämien für eine auf das Leben eines Gesellschafters abgeschlossene

    Auszug aus BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93
    Die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen für sog. Teilhaberversicherungen folgt daraus, daß das Vermögen einer Personengesellschaft gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter ist und deshalb die Grundsätze über die Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen auch für das Gesellschaftsvermögen gelten (BFH-Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657 unter 2.).
  • BFH, 06.02.1992 - IV R 30/91

    Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93
    Die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von einer Anwaltssozietät bzw. ihren Mitgliedern gezahlten Teilhaberversicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat der BFH in seinen Urteilen vom 21. Mai 1987 IV R 80/85 (BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710) und vom 6. Februar 1992 IV R30/91 (BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653) entschieden.
  • BFH, 21.05.1987 - IV R 80/85

    Lebensversicherung zugunsten eines Freiberuflers und seines Sozius kein

    Auszug aus BFH, 08.09.1993 - IV B 11/93
    Die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage, ob die von einer Anwaltssozietät bzw. ihren Mitgliedern gezahlten Teilhaberversicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehbar sind, hat der BFH in seinen Urteilen vom 21. Mai 1987 IV R 80/85 (BFHE 150, 342, BStBl II 1987, 710) und vom 6. Februar 1992 IV R30/91 (BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653) entschieden.
  • BFH, 02.12.2014 - IX R 1/14

    Gebäudefeuerversicherung - Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme -

    Ihr wären die Zahlungen der Versicherung mit dieser Begründung auch dann nicht zuzurechnen, wenn sich der Vorbehaltsnießbraucher die Leistungen der Versicherung zurechnen lassen müsste (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1993 IX R 103/90, BFH/NV 1994, 539).
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 41/00

    Rückdeckungsversicherungen bei Personengesellschaften

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können Prämien für Versicherungen, die ein privates Risiko eines Gesellschafters abdecken, nicht als Betriebsausgaben der Personengesellschaft abgezogen werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657, und vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653, sowie Senatsbeschluss vom 8. September 1993 IV B 11/93, BFH/NV 1994, 539).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.08.1993 - IV B 32/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8163
BFH, 26.08.1993 - IV B 32/93 (https://dejure.org/1993,8163)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1993 - IV B 32/93 (https://dejure.org/1993,8163)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1993 - IV B 32/93 (https://dejure.org/1993,8163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Betriebsüberlassungsvertrag in der Landwirtschaft (§ 13 EStG )

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1994, 539
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.02.1976 - IV R 31/74

    Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen - Zurechnung der Einkünfte aus dem

    Auszug aus BFH, 26.08.1993 - IV B 32/93
    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vorgetragen, aus den Urteilen des Senats vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74 (BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335) ergebe sich nur, daß dem aus einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag Berechtigten die alleinige Führung des Betriebs übertragen werden müsse, nicht aber, daß er den Hof persönlich zu bewirtschaften habe.

    Im Urteil in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335 hat der Senat jedoch ausgeführt, der Betriebsüberlassungsvertrag solle es gerade in der Landwirtschaft ermöglichen, daß das den Hof tatsächlich bewirtschaftende Kind... gegen Übernahme der Versorgung der Eltern den Betrieb unentgeltlich übernehmen könne.

    Voraussetzung für die Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags ist nach der Rechtsprechung des Senats die Übertragung des alleinigen Nutzungsrechts am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Bundesfinanzhof - BFH - in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

  • BFH, 24.07.1975 - IV R 99/72

    Überlassung des landwirtschaftlichen Betriebes - Leistung von Unterhalt -

    Auszug aus BFH, 26.08.1993 - IV B 32/93
    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vorgetragen, aus den Urteilen des Senats vom 24. Juli 1975 IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) und vom 5. Februar 1976 IV R 31/74 (BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335) ergebe sich nur, daß dem aus einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag Berechtigten die alleinige Führung des Betriebs übertragen werden müsse, nicht aber, daß er den Hof persönlich zu bewirtschaften habe.

    Davon ist der Senat auch im Urteil in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772 ausgegangen und hat gefordert, daß das Unternehmerrisiko und damit die Unternehmerschaft auf die Kinder übergehen.

    Voraussetzung für die Anerkennung eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags ist nach der Rechtsprechung des Senats die Übertragung des alleinigen Nutzungsrechts am land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Bundesfinanzhof - BFH - in BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772, und in BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335).

  • BFH, 17.07.1989 - IV R 84/87

    Ansehen eines Dritten als landwirtschaflichen Unternehmer bei Übertragung der

    Auszug aus BFH, 26.08.1993 - IV B 32/93
    Gemeint ist vielmehr die Übertragung des originären Fruchtziehungsrechts, die Gestattung der Aneignung und Verwertung der Früchte, die der Senat im Urteil vom 17. Juli 1989 IV R 84/87 (BFH/NV 1990, 623) unter Hinweis auf § 956 des Bürgerlichen Gesetzbuches als entscheidendes Merkmal eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags bezeichnet hat.

    Der Kläger beruft sich daher auch zu Unrecht auf das Urteil in BFH/NV 1990, 623.

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